Allgemeine
Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

1.1 Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der gold’gelb GmbH – nachfolgend „Agentur“ genannt – und einem Kunden, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – nachfolgend „Kunde“ genannt.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen werden von der Agentur nicht anerkannt, sofern sie diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Selbst wenn der Kunde auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Agentur und dem Kunden sowie auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen einen Vertrag durchführt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge) und Angaben in einer Auftragsbestätigung der Agentur haben Vorrang vor den AGB.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf einen Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch, wenn sie dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sie sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Ein Auftrag durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist die Agentur berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tage nach seinem Eingang in der Agentur anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent (z.B. durch für den Kunden erkennbare Aufnahme der Tätigkeit) erklärt werden. 

§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1 Zur Einräumung von Nutzungsrechten ist eine separate schrift­liche Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden notwendig. Soweit im Rahmen dieser separaten Vereinbarung die zulässigen Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet werden, werden Nutzungsrechte nur insoweit eingeräumt, wie es für die Erreichung des von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszwecks bzw. für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur erforderlich ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Die Präsentation von Entwurfsarbeiten hat ohne eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung keine Einräumung von Nutzungsrechten zur Folge.

3.2 Die Agentur räumt dem Kunden stets nur ein einfaches Nutzungsrecht ein. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten durch den Kunden an Dritte ist ausgeschlossen, soweit die Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.

3.3 Jede Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stets unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der hinsichtlich eines Auftrages vereinbarten Vergütung an die Agentur.

3.4 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung eines Vertrages noch nicht vollständig bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.

3.5 Vorschläge des Kunden bei der Gestaltung begründen kein Miturheberrecht.

3.6 Leistungen der Agentur, insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder überarbeitet werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist verboten.

3.7 Bei jeder Verletzung des Urheberrechts behält sich die Agentur vor, den Kunden auf Unterlassung und auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere in den Fällen einer Verwertung von Entwürfen und Reinzeichnungen über den vereinbarten Umfang hinaus oder einer Nutzung vor Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Vergütungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

4.1 Alle Preise verstehen sich als Netto­beträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer binnen 7 Tagen nach Stellung der jeweiligen Rechnung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Ein Skonto-Abzug ist unzulässig.

4.2 Mit Ablauf vorstehender bzw. der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Agentur behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Agentur auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.3 Die Agentur ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Agentur spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.4 Zur Deckung ihres Aufwands ist die Agentur berechtigt, mit dem Kunden angemessene Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Die Zahlungen haben sich am Fortschritt der Arbeiten zu orientieren. Sofern Teilzahlungen nicht fristgerecht erbracht werden, kann die Agentur von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Dadurch entstandene Verzögerungen gehen nicht zu Lasten der Agentur.

4.5 Die Agentur erbringt keine unentgeltlichen Leistungen. Dies gilt auch, soweit Entwürfe erbeten werden.

4.6 Sonderleistungen der Agentur sind nicht preisinbegriffen, sondern zusätzlich zu vergüten. Hierunter fallen insbesondere Veränderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags gewesen sind, oder solche, die erst nach Abschluss der ersten Korrekturphase ­mitgeteilt werden. Berechtigte Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bleiben davon unberührt.

4.7 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

4.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Agentur auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die Agentur nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). 

§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

5.1. Verbindliche Liefertermine und Fristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

5.2 Sofern die Agentur verbindliche Liefertermine oder Fristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Frist/neuen Termine mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Agentur berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird sie unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn die Agentur ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die Agentur im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

5.3 Der Eintritt eines Lieferverzugs der Agentur bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

5.4 Beauftragt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen, verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit und sind neu zu verhandeln.

5.5 Gerät der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung (§ 6) oder der Zahlung eines vereinbarten Teilbetrags (§ 4) in Verzug, verlängern sich zugesagte Termine und Fristen für die Dauer des Verzugszeitraums.

§ 6 Pflichten des Kunden

6.1 Soweit für die Leistung der Agentur eine Mitwirkungshandlung des Kunden notwendig ist, hat der Kunde diese rechtzeitig vorzunehmen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet,

  1. der Agentur die von ihm – laut Vertrag – selbst zu liefernden Inhalte, wie z.B. Texte oder Bilder, rechtzeitig und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, bzw. diese Inhalte, z.B. auf seiner Homepage, selbstständig einzupflegen;
  2. auf Aufforderung der Agentur die von ihr erbrachten Leistungen (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Blaupausen, Farbandrucke, Texte) zu überprüfen und gegenüber der Agentur in Textform (z. B. per ­E-Mail) freizugeben.

6.2. Für den Fall, dass Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen werden, richten sich die Rechte der Agentur (Entschädigung, Kündigungsmöglichkeit) nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht in diesen AGB oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.

6.3
Bei den vom Kunden selbst einzupflegenden Inhalten oder den von ihm zur Verfügung gestellten Texten übernimmt der Kunde die ausschließliche Verantwortung für deren inhaltliche und formale Richtigkeit. Eine Überprüfung durch die Agentur ist nicht Vertragsgegenstand und findet nicht statt.

6.4 Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen und Materialien (z.B. Fotos, Texte etc.) berechtigt ist und dass diese frei von Rechten Dritter sind. Eine Haftung hierfür übernimmt die Agentur nicht. Der Kunde stellt die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung dieser Vorlagen/Materialien entstehen.

6.5 Die Agentur führt keine Rechtsberatung durch. Diese ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand. Der Kunde hat die von ihm vorgesehene Nutzung eigenständig auf ihre rechtliche Zulässigkeit, insbesondere in wettbewerbs- und markenrechtlicher Hinsicht, zu überprüfen oder einen Dritten mit der Prüfung zu beauftragen. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen (z.B. Eintragungsfähigkeit) hat der Kunde ebenso auf eigene Rechnung durchzuführen und sind von der Agentur nicht geschuldet.

§ 7 Fremdleistungen

7.1. Die Agentur ist berechtigt, Fremdleistungen (z.B. Druckerei-Arbeiten) im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen, soweit sie vom Kunden hierzu beauftragt wurde.

7.2 Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden selbst Verträge über Fremdleistungen abschließt, d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von denjenigen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus einem solchen Vertragsschluss ergeben.

7.3 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, übernimmt die Agentur bei Fremdleistungen keine Produktionsüberwachung.

§ 8 Eigentum, Herausgabe von Daten

8.1 Das Urheberrecht und das Eigentum an Entwürfen und Reinzeichnungen verbleibt stets bei der Agentur. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat eine Rückgabe von Entwürfen und Reinzeichnungen innerhalb eines Monats nach deren Aushändigung zu erfolgen. Bei Beschädigung oder Verlust behält sich die Agentur Schadensersatzansprüche vor.

8.2. Ohne gesonderte Vereinbarung und Vergütung ist die Agentur nicht verpflichtet, Dateien, Datenträger, Daten oder Layouts an den Kunden herauszugeben. Nach der Herausgabe ist eine Änderung derselben nur mit Einwilligung der Agentur gestattet.

§ 9 Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur 5-10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster sowie digitale Publikationen (z.B. Webseiten, Apps etc.)  zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§ 10 Gefahrübergang

Sofern auf Wunsch des Kunden eine Versendung von Materialien (Entwürfen, Reinzeichnungen, Drucksachen etc.) an dessen Firmensitz erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung sowie die Verzögerungsgefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen das Material dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person übergeben hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 11 Druckfreigabe, Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit Maßgabe der nachfolgenden Einschränkungen:

  1. Die Agentur haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Der Kunde hat zudem die Leistung der Agentur nach Erhalt unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die bei der ­Überprüfung entdeckten Mängel hat der Kunde der Agentur unverzüglich anzuzeigen (§§ 377, 381 HGB). Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Agentur hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Agentur für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Leistung gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“). In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Beweislast hierfür trifft den Kunden.
  2. Fordert die Agentur den Kunden zur Druck-Freigabe auf, hat der Kunde die Leistung der Agentur vor Abgabe einer solchen Erklärung insbesondere auf eventuelle Mängel bei der Gestaltung (z.B. Farbauswahl) und auf ihre inhaltliche Richtigkeit (z.B. Rechtschreibung, zutreffende Texte) hin zu überprüfen. Die Freigabe durch den Kunden entbindet die Agentur von der Haftung für zwar erkennbare, jedoch vom Kunden nicht beanstandete Fehler.
  3. Mängelrügen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen und müssen den gerügten Mangel genau beschreiben.
  4. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Reklamationen, die lediglich Fragen des persönlichen Geschmacks des Kunden betreffen, berechtigen nicht zur Mängelrüge, sofern die Leistung der Agentur bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Kunde nach Art des Werks keine andere Leistung erwarten kann. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die Werbemaßnahmen die gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfaltet.
  5. Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Der Kunde hat bei einem nur unerheblichen Mangel, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte, darüber hinaus nicht das Recht, die Annahme der Leistung zu verweigern.
  6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Agentur zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von der Agentur gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der Agentur, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  7. Die Agentur ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zunächst zurückzubehalten.
  8. Der Kunde hat der Agentur die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der Agentur die mangelhafte Sache auf ihr Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn die Agentur ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

11.2 Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB verlangen. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche richtet sich im Übrigen nach § 12 dieser AGB.

§ 12 Haftung, Schadensersatz

12.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Agentur bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Die Agentur haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

12.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur

  1. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Agentur jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.4 Die sich aus 12.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Agentur nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Agentur die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 13 Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen

13.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzan­sprüche verjähren immer ein Jahr nach Abnahme.

13.2 Dies gilt nicht

  1. für Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  2. für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Rechtsgüter des Kunden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
  3. sofern die Agentur einen Mangel arglistig verschweigt oder
  4. für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

In diesen Fällen verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorgaben.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort ist Sitz der Agentur.

14.2 Soweit ein Vertrag oder diese AGB-Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

14.3 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Agentur in Aachen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Die Agentur ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

14.4 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.